Die aktuellen Zuzahlungsregelungen (Stand 2018) basieren auf dem Gesundheitsreformgesetz vom 1. Januar 2004, das für Versicherte zahlreiche Veränderungen mit sich brachte.

Die unten aufgeführten Punkte betreffen Sie als Patienten besonders.

 

Zuzahlungen zu Arzneimitteln, die wichtigsten Regelungen:

 

Zuzahlungen zu Arzneimitteln müssen von der Apotheke erhoben werden. Sie kommen aber nicht der Apotheke, sondern in voller Höhe den Krankenkassen zugute.

Früher war die Zuzahlung abhängig von der Packungsgröße. Es gibt kleine (N1), mittlere (N2) und große (N3) Packungen. Seit 1. Januar 2004 ist die Zuzahlung direkt abhängig vom Arzneimittelpreis, nicht mehr von der Packungsgröße.

Rezeptfreie Arzneimittel werden in der Regel nicht von der Krankenkasse erstattet, so müssen beispielsweise Erkältungsmittel oder homöopathische Arzneimittel häufig selbst gezahlt werden.

Verschreibungspflichtige Medikamente und nicht verschreibungspflichtige Medikamente, deren Kosten ausnahmsweise von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, werden vom Arzt auf einem Rezept verordnet und der Patient erhält sie in der Apotheke. Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten dafür, der Versicherte trägt allerdings einen Teil davon als Zuzahlung mit:

  • Bis zu einem Preis von 50 Euro beträgt die Zuzahlung 5 Euro (Sie bezahlen jedoch nicht mehr als den Preis des Arzneimittels).
  • Bei Arzneimittelpreisen zwischen 50 und 100 Euro ist eine Zuzahlung von 10 % zu leisten.
  • Kostet das Arzneimittel 100 Euro oder mehr, werden pauschal 10 Euro Zuzahlung fällig.

Beispiele:

  • Kostet ein Medikament 10 Euro, zahlt der Patient 5 Euro
  • Kostet ein Medikament 80 Euro, zahlt der Patient 8 Euro
  • Kostet es 450 Euro, zahlt er 10 Euro
  • Kostet es 3,75 Euro, zahlt er 3,75 Euro

 

Ausnahmen bestätigen die Regel:

Kinder und Jugendliche sind von der Zuzahlung befreit. Weiterhin machen es gesetzliche Regelungen möglich, dass es mehrere tausend zuzahlungsfreie Arzneimittel gibt. Grundlage sind sogenannte Festbeträge für Arzneimittel und die Rabattverträge der Krankenkassen mit den Herstellern. Die Festbeträge sind Höchstbeträge, für die die gesetzlichen Krankenkassen aufkommen. Medikamte, die vom Hersteller mindestens 30% unter dem Festpreis angeboten werden, können von der Zuzahlung befreit sein. Es gibt allerdings auch einen geringen Anteil an Arzneimittel, die über dem Festbetrag liegen. In diesem Fall wird eine zusätzliche Aufzahlung fällig. Wird ein solches Medikament durch den Arzt einem Patienten verordenet, ist er verpflichtet ihn darauf hinzuweisen, da es meist auch aufzahlungsfreie Alternativen gibt. Sollte der Patient sich für das aufzahlungspflichtige Medikament entscheiden, muss er die übliche Zuzahlung und außerdem den Differenzbetrag zahlen.

 

Weitere Zuzahlungen:

Nicht nur in Bezug auf Arzneimittel müssen Krankenversicherte eine Zuzahlung leisten, auch in anderen Fällen werden sie erhoben:

  • Verbandmittel und Hilfsmittel: 10 % des Preises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch 10 % des Preises, maximal 10 Euro pro Monat.
  • Heilmittel (z. B. Massagen): 10 % der Kosten und 10 Euro je Verordnung.
  • Häusliche Krankenpflege: 10 % der Kosten und 10 Euro je Verordnung, maximal für 28 Tage pro Jahr.
  • Krankenhaus: 10 Euro pro Tag, maximal 28 Tage pro Jahr.
  • Stationäre Vorsorge und Rehabilitation: 10 Euro pro Tag, bei Anschluss-Reha max. 28 Tage.

 

Zuzahlungsbefreiung

 

Um finanzielle Überforderungen durch Zuzahlungen zu vermeiden, gibt es eine Belastungsgrenze. Ist diese für ein laufendes Jahr erreicht, können Patienten für den Rest des Jahres befreit werden.

Klicken Sie auf folgendes Banner um zu einem Zuzahlungsbefreiungsrechner zu gelangen, mit dem Sie ermitteln können, ob Sie in Ihrem speziellen Fall die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen.

 

Wo bekomme ich den Ausweis für die Zuzahlungsbefreiung?

Zuständig für Ihren Antrag ist die Krankenkasse, bei der Sie versichert sind. Diese prüft Ihren Anspruch und berät sie bei noch offenen Fragen.

Tipp: Mit Ihrer persönlichen – und selbstverständlich völlig kostenlosen – Kundenkarte der Malteser Apotheke kann das Sammeln von Belegen unproblematisch von uns übernommen werden. Welche weiteren Vorteile diese Kundenkarte für Sie hat und wie Sie sie erhalten, erfahren Sie hier. Reservieren Sie sich noch heute Ihr persönliches Exemplar!

 

Dieser Beitrag basiert auf den Informationen der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums. Hier finden Sie - falls nötig - noch ausführlichere Informationen:

Bundesgesundheitsministerium: Zuzahlungen und Erstattungen (Stand Mai 2018)

 

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